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   BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92   

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BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92 (https://dejure.org/1993,2026)
BSG, Entscheidung vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 (https://dejure.org/1993,2026)
BSG, Entscheidung vom 05. August 1993 - 2 RU 24/92 (https://dejure.org/1993,2026)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 86
  • BB 1993, 2454
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90

    Anspruch auf Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Rechtliche

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972).

    Es kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres auf die Abgrenzung zwischen Ausbildung einerseits und Fortbildung andererseits zurückgegriffen werden, wie sie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Normen - z.B. aus dem Arbeitsförderungsrecht - vorgenommen wird (BSGE 38, 174, 175; BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.).

    Dies bedeutet nicht notwendig nur eine Grundausbildung (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O. m.w.N.).

    Von einer einheitlichen Ausbildung ist dabei nicht nur im Fall einer Stufenausbildung auszugehen, bei der der erfolgreiche Abschluß einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, so z.B. in einem Fall, in dem ein Versicherter einen Abschluß als landwirtschaftlicher Gehilfe benötigte, um die Aufnahmebedingungen für die Höhere Landbauschule zu erfüllen, an der er den Abschluß als staatlich geprüfter Landwirt erwerben konnte (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.; s. auch BSGE 60, 258, 259; BSG Urteil vom 26. März 1986 a.a.O.).

  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Andererseits zählt aber eine berufliche Weiterbildung nicht zur Berufsausbildung i.S. von § 573 Abs. 1 RVO (BSG Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 - HV-Info 1992, 428 = BAGUV RdSchr 7/92 mwN; zu § 565 RVO aF: BSGE 18, 136, 140).

    Ein solcher Fall der beruflichen Weiterbildung lag z.B. bei einem Studenten der Medizin vor, der - vor dem 30. Juni 1987 - den dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung bestanden hatte und sich danach als Facharzt ausbilden ließ oder zum Zweck der Promotion weiter studierte (BSG Urteil vom 30. Oktober 1991 a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 26.09.1986 - 2 RU 1/86
    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Die Berufsausbildung i.S. von § 573 Abs. 1 RVO ist somit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit der sich die Revision trotz der Nachweise im von ihr angegriffenen Urteil des LSG nicht auseinandersetzt, nicht zwingend bereits mit dem Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet (BSGE 60, 258, 259; s. auch BSG Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 - HV-Info 1986, 860).

    Von einer einheitlichen Ausbildung ist dabei nicht nur im Fall einer Stufenausbildung auszugehen, bei der der erfolgreiche Abschluß einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, so z.B. in einem Fall, in dem ein Versicherter einen Abschluß als landwirtschaftlicher Gehilfe benötigte, um die Aufnahmebedingungen für die Höhere Landbauschule zu erfüllen, an der er den Abschluß als staatlich geprüfter Landwirt erwerben konnte (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.; s. auch BSGE 60, 258, 259; BSG Urteil vom 26. März 1986 a.a.O.).

  • BSG, 26.03.1986 - 2 RU 32/84
    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Die Berufsausbildung i.S. von § 573 Abs. 1 RVO ist somit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit der sich die Revision trotz der Nachweise im von ihr angegriffenen Urteil des LSG nicht auseinandersetzt, nicht zwingend bereits mit dem Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet (BSGE 60, 258, 259; s. auch BSG Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 - HV-Info 1986, 860).

    Von einer einheitlichen Ausbildung ist dabei nicht nur im Fall einer Stufenausbildung auszugehen, bei der der erfolgreiche Abschluß einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, so z.B. in einem Fall, in dem ein Versicherter einen Abschluß als landwirtschaftlicher Gehilfe benötigte, um die Aufnahmebedingungen für die Höhere Landbauschule zu erfüllen, an der er den Abschluß als staatlich geprüfter Landwirt erwerben konnte (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.; s. auch BSGE 60, 258, 259; BSG Urteil vom 26. März 1986 a.a.O.).

  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 15/92

    Umfang der Bindung rechtskräftiger Urteile - Erteilung einer

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972).
  • BSG, 22.10.1974 - 7 RAr 38/74

    Abgrenzung beruflicher Bildungsmaßnahmen nach dem AFG

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Es kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres auf die Abgrenzung zwischen Ausbildung einerseits und Fortbildung andererseits zurückgegriffen werden, wie sie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Normen - z.B. aus dem Arbeitsförderungsrecht - vorgenommen wird (BSGE 38, 174, 175; BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.).
  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 193/59

    Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem höheren

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92
    Andererseits zählt aber eine berufliche Weiterbildung nicht zur Berufsausbildung i.S. von § 573 Abs. 1 RVO (BSG Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 - HV-Info 1992, 428 = BAGUV RdSchr 7/92 mwN; zu § 565 RVO aF: BSGE 18, 136, 140).
  • LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 440/11

    Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Studienabschluss

    Sie habe von vornherein eine mehrstufige Ausbildung beabsichtigt, wobei der erste Ausbildungsschritt planmäßig und objektiv sinnvoll in das Gesamtkonzept der Ausbildung mit dem Ziel Diplomkauffrau einzuordnen sei entsprechend der BSG-Rechtsprechung (Verweis auf 2 RU 24/92).

    Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 17; BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15).

    Das bedeutet nach der Rechtsprechung nicht notwendig nur eine Grundausbildung und ist nicht zwingend bereits mit Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet (vgl. BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 Juris RdNr. 17; BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 18).

    Zur Ausbildung in diesem Sinne gehört nicht eine nach Abschluss der ersten Ausbildung anschließende weitere Ausbildung in einem davon verschiedenen Beruf (vgl. BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 18).

    Eine einheitliche Ausbildung in diesem Sinne ist nach dieser Rechtsprechung nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist (z.B. Abschluss als landwirtschaftlicher Gehilfe als Aufnahmebedingung für die Höhere Landbauschule), sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 20).

    So hat das BSG in der Entscheidung vom 05.08.1993 (2 RU 24/92) eine Gesamt-Ausbildung bejaht in einem Fall, in dem der Kläger nach Abitur ein Diplomingenieursstudium an der Fachhochschule absolvieren wollte und zuvor entsprechend der Empfehlung der Fachhochschule eine Zimmermannslehre absolviert hatte.

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Soweit sich der Senat in der Entscheidung vom 7.11.2000 (aaO) ergänzend auf frühere Entscheidungen des BSG zur anders formulierten Vorgängerregelung des § 573 RVO berufen hat (Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 RU 58/81, SozR 2200 § 573 Nr. 11; sowie Urteil vom 5.8.1993 - 2 RU 24/92 - SozR 3-2200 § 573 Nr. 2) , kann im Übrigen dahinstehen, inwieweit § 573 RVO einer entsprechenden Analogie tatsächlich zugänglich gewesen ist.
  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Sobald das angestrebte Ausbildungsziel aber erreicht ist, kommt nur eine berufliche Weiterbildung in Betracht, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung nicht der Berufsausbildung zugerechnet hat (s bereits BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 193/59 - BSGE 18, 136, 140 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO aF Aa 7; BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 61/90 - juris RdNr 16; BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 24/92 - SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 S 5) .
  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Regelentgelt -

    Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung des § 90 SGB VII bzw seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung vorausgesetzt (so zB BSGE 60, 258 = SozR 2200 § 573 Nr. 12 - Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 - Ausbildung zum Bauingenieur; Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860 - Ausbildung zur Hauswirtschaftslehrerin; Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598 - Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt).

    Schließlich ist Berufsausbildung im Sinne des § 90 SGB VII auch, anders als im Recht der beruflichen Bildung und im Arbeitsförderungsrecht, nicht nur die erste, sondern jede zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme (dazu: BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 S 3 mwN), sodass es unschädlich ist, dass die Klägerin nach den Feststellungen des LSG früher schon eine Ausbildung für einen anderen Beruf durchlaufen hatte.

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R

    Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Journalist - Minderung der

    Ferner hat es im Fall einer trotz schwerer Handverletzung nicht verzögerten abgeschlossenen Berufsausbildung zum Bauingenieur den Anspruch auf eine Neufestsetzung des JAV anerkannt (BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BSG SozR 2200 § 573 Nr. 11 und BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2) wird auch in der genannten Literatur die Auffassung vertreten, daß bei nicht verzögerter und erfolgreicher Ausbildung der JAV nicht vom Zeitpunkt des voraussichtlichen, sondern von dem des wirklichen Endes der Ausbildung an neu festzusetzen ist.

  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 70.03

    Ärzte im Praktikum, Stellen für - bei Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem

    Dies zwingt dazu, ihn aus Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes heraus auszulegen, zumal die Abgrenzung einer beruflichen Bildungsmaßnahme ohnehin nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete erfolgen kann (vgl. auch BSG, Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 24/92 - ).

    Dort ist eine Ausbildung in Abgrenzung zur Fortbildung oder Umschulung (nur) die erste zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme (ebenso BSG, Urteil vom 5. August 1993, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16

    Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Eintritt des Versicherungsfalls,

    Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 17; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15).

    Eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VII ist nach Rechtsprechung des BSG nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist (z.B. Abschluss als landwirtschaftlicher Gehilfe als Aufnahmebedingung für die Höhere Landbauschule), sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 20).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2010 - L 3 U 59/10

    JAV; Neufestsetzung; Begriff der Ausbildung; Weiterbildung; Facharztausbildung

    Hiervon könne jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 -, 05. August 1993 - 2 RU 24/92 - sowie 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R) nicht ausgegangen werden.

    Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung des § 90 SGB VII bzw. seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung vorausgesetzt (so z. B. BSGE 60, 258 = SozR 2200 § 573 Nr. 12 - Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 - Ausbildung zum Bauingenieur; Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860 - Ausbildung zur Hauswirtschaftslehrerin; Urteil vom 04. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598 - Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt).

    Berufsausbildung im Sinne des § 90 SGB VII ist darüber hinaus auch, anders als im Recht der beruflichen Bildung und im Arbeitsförderungsrecht, nicht nur die erste, sondern jede zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme (vgl. BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 m. w. N.).

  • LSG Thüringen, 10.12.2015 - L 1 U 667/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neufeststellung des

    Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05. August 1993 - 2 RU 24/92 - Juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - Juris Rn. 15).

    Eine einheitliche Ausbildung in diesem Sinne ist nach dieser Rechtsprechung nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG vom 05. August 1993 - 2 RU 24/92 - Juris Rn. 20).

    So hat das BSG in der Entscheidung vom 05. August 1993 (2 RU 24/92) eine Gesamt-Ausbildung bejaht in einem Fall, in dem der Kläger nach Abitur ein Diplomingenieursstudium an der Fachhochschule absolvieren wollte und zuvor entsprechend der Empfehlung der Fachhochschule eine Zimmermannslehre absolviert hatte.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2004 - L 4 U 18/03

    Erforderlichkeit einer Neufestsetzung des der Gewährung von Verletztengeld zu

    Es kann daher nicht ohne Weiteres auf die Abgrenzung zwischen Ausbildung einerseits und Fortbildung andererseits zurückgegriffen werden, wie sie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Normen - z.B. aus dem AFG bzw. SGB III - vorgenommen wird (vgl. zu § 573 RVO: BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 -, SozR 3 - 2200 § 573 Nr. 2).

    Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung ist, welches Berufsziel der Verletzte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls angestrebt hat (BSG SozR 3 - 2200 § 573 Nr. 2; Brackmann, a.a.O., § 90 Rdnr. 13).

  • BSG, 28.05.1996 - 2 BU 70/96

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen

  • SG Heilbronn, 21.12.2020 - S 2 U 1011/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Höhe des

  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 4/93

    Erziehungsgeld - Ärztliche Weiterbildung - Medizinische Genetik

  • BSG, 13.10.1993 - 2 RU 36/92

    Arbeitsunfall - Ausbildung - Beamter

  • LSG Hessen, 26.04.2000 - L 3 U 1029/99

    Unfallversicherung - JAV-Neuberechnung - Ausbildung - nachträgliche Änderung des

  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 3/93

    Berufsausbildung - Erziehungsgeld

  • LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 230/11

    Jahresarbeitsverdienst (JAV) eines Diplom-Chemikers im Graduiertenstudium

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZR 84/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff der

  • LSG Niedersachsen, 19.02.2001 - L 6 U 130/96
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2011 - L 15 U 95/09

    Unfallversicherung

  • LSG Berlin, 18.10.2004 - L 16 U 77/03

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente; Bedeutung des Gesamtbetrags

  • SG Karlsruhe, 08.04.2013 - S 4 U 1525/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV - Begriff der

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2018 - L 6 U 3686/17
  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.2022 - L 9 U 245/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - höherer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2016 - L 14 U 209/13
  • BSG, 09.03.2009 - B 2 U 331/08 B
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Rechtsprechung
   BSG, 05.08.1993 - 2 RU 2/93   

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https://dejure.org/1993,6348
BSG, 05.08.1993 - 2 RU 2/93 (https://dejure.org/1993,6348)
BSG, Entscheidung vom 05.08.1993 - 2 RU 2/93 (https://dejure.org/1993,6348)
BSG, Entscheidung vom 05. August 1993 - 2 RU 2/93 (https://dejure.org/1993,6348)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BB 1993, 2454
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an eine

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 2/93
    Die dafür maßgebenden Grundsätze hat der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1989 (SozR 2200 § 548 Nr. 97) und vom 25. November 1992 (2 RU 1/92 - in HV-Info 1993, 531 = BAGUV-RdSchr 16/93) aufgezeigt.

    Essen, Trinken und das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit sind im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit dadurch gekennzeichnet, daß sie regelmäßig wesentlich auch der Arbeitskraft des Versicherten dienen und es ihm dadurch ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (s die Urteile vom 6. Dezember 1989 und 25. November 1992 a.a.O.).

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

    Während auch der Verzehr von Nahrungsmitteln während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz steht, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (vgl BSGE 11, 267, 268; 12, 247, 249 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; SozR Nrn 41 und 52 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 20 und 86; zuletzt Urteil des BSG vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, HVBG-Info 2000, 1078), hat das BSG den Versicherungsschutz auf den Wegen zu und von etwa der Werkskantine angenommen (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 86; Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - BB 1993, 2454 = USK 93104; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97); ebenso für die notwendigen Wege zur Besorgung von Nahrungsmitteln zB Erfrischungsgetränken auf dem Betriebsgelände oder außerhalb während der Arbeitszeit oder der Arbeitspause (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSGE 55, 139 = SozR 2200 § 550 Nr. 54; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92 - HV-Info 1993, 531 = USK 92186 und vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - aaO).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfall wegen eigenwirtschaftlicher

    Zwar hat das BSG in seiner jüngeren Rechtsprechung den Versicherungsschutz auf den Wegen zu und von etwa der Werkskantine angenommen (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nrn 86 und 97; BSG Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - USK 93104); ebenso für die notwendigen Wege zur Besorgung von Nahrungsmitteln zB Erfrischungsgetränken auf dem Betriebsgelände oder außerhalb während der Arbeitszeit oder der Arbeitspause (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSGE 55, 139 = SozR 2200 § 550 Nr. 54; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92 - HV-Info 1993, 531 und vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - aaO).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.01.2015 - L 3 U 171/14

    Telearbeit - Holen eines Getränkes - Sturz auf der zur Betriebsstätte und zu

    In der Rechtsprechung des BSG ist aber anerkannt, dass Wege zum Ort der Nahrungsaufnahme im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich versichert sind (BSG, Urteil vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R, mwN., in juris.) Essen, Trinken und das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit sind im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig wesentlich auch der Arbeitskraft des Versicherten dienen und es ihm dadurch ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (BSG, Urteil vom 05.08.1993, 2 RU 2/93, in juris).
  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 3/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Private Verrichtungen auf dem

    Soweit in früheren Urteilen des BSG (SozR 2200 § 548 Nr. 20 - Drehtür - Nr. 86 - glatter Fußboden - Urteil vom 29. Mai 1984 - 5a RKnU 3/83 - in USK 84115 - Eisenbahngleise -) zur Begründung von Versicherungsschutz auf Wegen zur Nahrungsaufnahme oder zum Besorgen von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr während der Arbeit (Arbeitsschicht) auf besondere Betriebsgefahren abgestellt wurde, ist dies durch die jüngere Rechtsprechung des Senats zum Versicherungsschutz auf derartigen Wegen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97 mwN bzgl Nahrungsaufnahme; BSGE 55, 139, 140 mwN bzgl Einkauf; zusammenfassend Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 -HV-INFO 1993, 2311) gegenstandslos geworden.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die gefestigte Rechtsprechung des BSG geht jedoch davon aus, dass ein Versicherungsschutz auf den Wegen zu und von etwa der Werkskantine (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 -, juris) und auch auf Wegen zur Besorgung von Nahrungsmitteln, zB Erfrischungsgetränken auf dem Betriebsgelände oder außerhalb während der Arbeitszeit oder der Arbeitspause (BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 5/89 -, SozR 2200 § 548 Nr. 97) besteht.
  • LSG Hessen, 03.02.1999 - L 3 U 1028/98

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - auswärtiger Lehrgang - Nahrungsaufnahme -

    Dieses mittelbare betrieblich bedingte Handlungsziel reicht zwar aus, auf Dienstreisen den Versicherungsschutz für alle Wege nach und von dem Ort der Nahrungsaufnahme sowie für entsprechende Wege am Ort der Tätigkeit während der Arbeit mit zu begründen, weil hier ein weiteres betriebsbezogenes Merkmal, nämlich die Betriebsbedingtheit des Weges hinzukommt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15; SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG, Urteil vom 25. November 1992 -- 2 RU 1/92 --, 5. August 1993 -- 2 RU 2/93 --, 11. August 1998 -- 2B RU 17/97 R; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 104, 215, 218 zu § 8 SGB 7).
  • LSG Bayern, 28.03.2007 - L 2 U 258/06

    Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines

    Diese Wege stehen nur dann unter Versicherungsschutz, wenn zum einen der Weg durch die Notwendigkeit geprägt war, persönlich in dem Dienst- bzw. Betriebsgebäude anwesend zu sein und dort die betrieblichen Tätigkeiten zu verrichten, und zum anderen die Einnahme der Mahlzeit der Erhaltung der Arbeitskraft dient (z.B. BSG v. 05.08.1993, Az.: 2 RU 2/93).
  • LSG Bayern, 14.10.2003 - L 3 U 165/03

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen

    Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnende nicht versicherte Betätigungen (BSG: Urteil vom 06.12.1989 2 RU 5/89 in SozR 2200 § 548 Nr. 97; Urteil vom 25.11.1992 2 RU 1/92 in USK 92186; Urteil vom 05.08.1993 2 RU 2/93 in USK 93104; Urteil vom 10.10.2002 B 2 U 6/02 R in in NZS 2003, 268; Urteil vom 24.06.2003 B 2 U 24/02 R in NZA 2003, 1018).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2023 - L 15 U 607/20
    Insoweit besteht zwar Versicherungsschutz für den Weg zur Toilette auf der Betriebsstätte (vgl. BSG Urteile vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 und vom 05.08.1993 - 2 RU 2/93 - HV info 1993, 2311) oder zu einem Ort, an dem die Notdurft unzulässiger Weise verrichtet werden soll (BSG Urteil vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 -Die Leistungen 1974, 339), die Verrichtung der Notdurft selbst steht dagegen als klassische privatnützige Handlung nicht unter Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97; Bay. LSG Urteil vom 15.01.2014 - L 2 U 204/13, juris Rn. 26; Wagner in juris PK - SGB VII, 2. Aufl., § 8 Rn. 69).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.1998 - L 2 U 2275/98

    Kein UV-Schutz (§ 550 Abs. 1 RVO) für Unfälle beim Zurücklegen von Wegen auf dem

    Essen und Trinken während der Arbeitszeit sind aber auch dadurch gekennzeichnet, daß sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm mittelbar zu ermöglichen, die jeweilige aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (vgl. u.a. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15; BSG BB 1993, 2454 und vom 05.08.1993 - 2 RU 2/93 -); deshalb sind Wege, die zu diesem Zweck zurückgelegt werden, von dem mittelbaren Handlungsziel geprägt.
  • LSG Saarland, 21.04.2010 - L 2 U 77/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2006 - L 6 U 130/03
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Rechtsprechung
   LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2509
LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92 (https://dejure.org/1993,2509)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92 (https://dejure.org/1993,2509)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 16. April 1993 - 4 (5) Sa 880/92 (https://dejure.org/1993,2509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan; Entstehen des Sozialplans ach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit der zeitlichen Ausschlussklausel für Ansprüche auf Abfindungen

  • rechtsportal.de

    Tarifvertrag: Ausschlussfrist für Sozialplanabfindung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 112, 112a; MTV für die Angest. der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg / Tarifgeb. II v. 10.3.1991 § 13
    Anspruch auf Sozialplanabfindung bei angekündigter Auflösung einer Abteilung und Kurzarbeit "Null"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Sozialplanabfindung; Tarifvertragliche Ausschlußfrist; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Aufhebungsvertrag; Betriebsbedingte Gründe; Kurzarbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 2454
  • DB 1993, 2340
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 14.03.1989 - 1 AZB 26/88

    Zustellung - Fernkopie - Fernkopierer

    Auszug aus LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92
    Die Einlegung der Berufung durch Telekopie ist zulässig (vgl. u.a. BAG, NJW 1989, 1822 ; BGH 1987, 63; Zöller/Schneider Zivilprozessordnung ( ZPO ), 18. Aufl., § 518 Rdn. 18).

    Entscheidend ist, dass der Urheber der prozessualen Erklärung hinreichend gekennzeichnet und zur Abgabe der Erklärung befugt ist (vgl. BAG, NJW 1989, 1822 ).

  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 406/91

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer - Voraussetzungen

    Auszug aus LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 28.10.1992 - 10 AZR 406/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) ist selbst eine Eigenkündigung eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasst, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines geplanten Personalabbaues den Arbeitnehmern nach einer Betriebsversammlung empfiehlt, sich nach anderen Arbeitsplätzen umzusehen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dies aber offen bleiben, da es nicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich gekündigt worden wäre, wenn die Beendigung durch den Arbeitgeber dennoch veranlasst worden ist (vgl. Urteil vom 28.10.1992, aaO.).

  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92
    Daraus ist vielfach der Schluss gezogen worden, dass tarifliche Ausschlussfristen in der Regel ebenfalls auf Sozialplanansprüche anzuwenden sind (vgl. u.a. LAG Berlin, Urteil vom 24.01.1993 - 9 Sa 112/92 -, DB 1983, 2042 ).
  • BAG, 27.02.1990 - 3 AZR 216/88

    Ruhegeld und tarifliche Ausschlußfristen

    Auszug aus LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92
    Insofern haben die Abfindungsleistungen aus einem Sozialplan versorgungsähnlichen Charakter, der es rechtfertigt, die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Erlöschen von Ruhegeldansprüchen aufgestellt hat, auf sie zu übertragen (vgl. dazu u.a. BAG, Urteil vom 13.07.1978 - 3 AZR 278/77 -, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Wartezeit; Urteil vom 18.12.1984 - 3 AZR 168/82 -, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; Urteil vom 27.02.1990 - 3 AZR 216/88 -, EZA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 83).
  • BAG, 26.09.1990 - 5 AZR 218/90

    Teilzeitbeschäftigte Lehrer; Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92
    Eine tarifliche Ausschlussklausel erfasst zwar nicht vor Bindung der Parteien entstandene Ansprüche (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.1990 - 5 AZR 218/90 -, DB 1991, 390 ).
  • BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 523/82

    Sozialplan - Abfindung

    Auszug aus LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92
    Das Bundesarbeitsgericht hat auch entschieden, dass Abfindungsansprüche eines Arbeitnehmers nach § 113 Abs. 3 BetrVG von einer tariflichen Ausschlussklausel erfasst werden, die sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist verfallen lässt (vgl. u.a. BAGE 30, 347 ; 44, 260).
  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 168/82

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Belehrungspflicht über die

    Auszug aus LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92
    Insofern haben die Abfindungsleistungen aus einem Sozialplan versorgungsähnlichen Charakter, der es rechtfertigt, die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Erlöschen von Ruhegeldansprüchen aufgestellt hat, auf sie zu übertragen (vgl. dazu u.a. BAG, Urteil vom 13.07.1978 - 3 AZR 278/77 -, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Wartezeit; Urteil vom 18.12.1984 - 3 AZR 168/82 -, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; Urteil vom 27.02.1990 - 3 AZR 216/88 -, EZA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 83).
  • BAG, 13.07.1978 - 3 AZR 278/77

    Versorgungsordnung - Zusage - Leistungen - Mindestalter - Wartezeit -

    Auszug aus LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92
    Insofern haben die Abfindungsleistungen aus einem Sozialplan versorgungsähnlichen Charakter, der es rechtfertigt, die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Erlöschen von Ruhegeldansprüchen aufgestellt hat, auf sie zu übertragen (vgl. dazu u.a. BAG, Urteil vom 13.07.1978 - 3 AZR 278/77 -, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Wartezeit; Urteil vom 18.12.1984 - 3 AZR 168/82 -, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; Urteil vom 27.02.1990 - 3 AZR 216/88 -, EZA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 83).
  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 128/92

    Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - Berechnung der

    Auszug aus LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92
    Ein Sozialplan soll nach seiner gesetzlichen Definition den von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder längstens bis zum Bezug von Altersruhegeld gewähren (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1991 - 1 AZR, 80/90 -, AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 28.10.1992 - 10 AZR 128/92 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 131/89

    Tarifvertrag: Beginn der Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Brandenburg, 16.04.1993 - 4 (5) Sa 880/92
    Hinzukommt, dass der Sozialplan auch auf die Zukunft gerichtet ist und Überbrückungs- und Vorsorgefunktion für die Zeit nach Durchführung der nachteiligen Betriebsänderung hat (vgl. BAG, Urteil vom 03.04.1990 - 1 AZR 131/89 -, EZA § 4 TVG "Ausschlussfristen" Nr. 94).
  • BAG, 20.06.1978 - 1 AZR 102/76

    Ausschlußklausel - Abfindungsansprüche - Entlassener Arbeitnehmer - Tarifliche

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Rechtsprechung
   LAG Berlin, 09.12.1992 - 13 Sa 95/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6048
LAG Berlin, 09.12.1992 - 13 Sa 95/92 (https://dejure.org/1992,6048)
LAG Berlin, Entscheidung vom 09.12.1992 - 13 Sa 95/92 (https://dejure.org/1992,6048)
LAG Berlin, Entscheidung vom 09. Dezember 1992 - 13 Sa 95/92 (https://dejure.org/1992,6048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb

    BetrVG 1972 § 112; AFG §§ 100, 103, 106, 111, 112, 249e; MTV für die Chemische Industrie in den neuen Bundesländern vom 17.12.1990 § 13 Abs. 4 Nr. 1
    Neue Bundesländer: Keine Ansprüche auf Sozialplanabfindung bei Bezug von Altersübergangsgeld

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 2454
  • DB 1993, 1981
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Rechtsprechung
   LAG Niedersachsen, 06.04.1993 - 6 Sa 787/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,14679
LAG Niedersachsen, 06.04.1993 - 6 Sa 787/92 (https://dejure.org/1993,14679)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.04.1993 - 6 Sa 787/92 (https://dejure.org/1993,14679)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. April 1993 - 6 Sa 787/92 (https://dejure.org/1993,14679)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Schriftliche Abmahnung ; Personalakte ; Schlüssige Darlegung ; Tatsachenvortrag ; Berufliches Fortkommen; Beeinträchtigung des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schriftliche Abmahnung ; Personalakte ; Schlüssige Darlegung ; Tatsachenvortrag ; Berufliches Fortkommen; Beeinträchtigung des Arbeitnehmers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 2453
  • BB 1993, 2454
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